Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen
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Die Anforderungen an die Kassenführung wurden in den letzten Jahren erheblich verschärft. Im Regelfall werden Kassendaten mit Hilfe von EDV-gestützten Systemen erhoben. Betriebsprüfungsstellen greifen auf diese Daten zu, stellen hohe Dokumentationsanforderungen und versuchen, aus den vorhandenen Datensätzen Ansatzpunkte für eine Nachkalkulation zu gewinnen. In vielen Fällen nimmt das Finanzamt dann abweichend von den vorliegenden elektronischen Kassendaten Hinzuschätzungen vor. Diese werden regelmäßig von Steuerhinterziehungsvorwürfen flankiert. Die Zahl der Gerichtsentscheidungen steigt, die sich mit solchen Schätzungsverfahren beschäftigen. Dies hat in der jüngeren Zeit zu einer Reihe von BFH-Entscheidungen insbesondere des X. Senats geführt, in denen die Münchener Richter sich sehr grundlegend mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen von Hinzuschätzungen auseinandergesetzt haben und Wege aufzeigen, wie sich althergebrachte Grundsätze für die Beurteilung von Sachverhalten im digitalen Zeitalter anwenden lassen.
Das Seminar gibt einen Überblick über die gesetzlichen Rahmenbedingungen und den Stand der bestehenden Verwaltungsanweisungen und zeigt, wie man sich mit den Argumenten des BFH gegen die zum Teil ausufernde Schätzungspraxis der Finanzverwaltung und den damit verbundenen Strafvorwurf verteidigen kann. Insbesondere:
A. Schätzung im Besteuerungsverfahren
I. Schätzung dem Grunde nach
1. Anwendungsbereich des § 162 AO, insbes. Erschütterung der Richtigkeitsvermutung des § 158 Abs. 1 AO
2. Formelle Mängel der Buch-/Kassenführung, zB
3. Materielle Mängel der Buch-/Kassenführung
4. Manipulierbarkeit von Kassen und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz / Entlastungsbeweis durch Sachverständige?
II. Schätzung der Höhe nach
1. Schätzungsmethoden
2. Stand der amtlichen Richtsatzsammlung
3. „Hinreichende Begründungstiefe“ / Plausibilitätsprüfung
III. Streit um die Schätzung, insbesondere Antrag nach § 364 AO und Aussetzung der Vollziehung
B. Schätzung im Steuerstrafverfahren
I. Schätzungsbefugnis: „Feststehen“ der Steuerhinterziehung?
II. Schätzungsmethoden: Bestimmung des sog. „Mindestschuldumfangs“