Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen
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Der Vorstand im Verein ist bereits nach § 259 BGB verpflichtet, in der Mitgliederversammlung Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben abzulegen. Damit muss der Vorstand auch nach § 140 AO fortlaufend die Einnahmen und Ausgaben für steuerliche Zwecke aufzeichnen, insbesondere für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.
Im Seminar werden neben den rechtlichen Grundlagen anhand von zahlreichen Beispielen gezeigt, dass die Fibu im Verein kein Fragezeichen bleiben muss.
Die Inhalte des Seminares sind u. a.: